Dienstag, 30 Mai 2017 09:50

Ausbildung verkürzen? Kein Problem!

Ausbildung verkürzen? Kein Problem!

In der Regel dauert eine Ausbildung, je nach Ausbildungsberuf, 3 beziehungsweise 3,5 Jahre. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) lässt allerdings eine Verkürzung (manchmal auch Verlängerung) unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Die Verkürzung kann bereits zu Anfang im Ausbildungsvertrag geregelt sein, oder auch im Verlaufe der Ausbildung gewählt werden.

 

Verkürzung wegen beruflicher Vorkenntnisse

Wenn du schon eine Berufsfachschule besucht, bereits Berufserfahrung gesammelt oder eine Ausbildung (auch wenn du sie abgebrochen haben solltest) hast, dann kannst du deine jetzige Ausbildung wegen beruflicher Vorkenntnisse verkürzen.

Berufliche Vorbildung (§ 7 BBiG)

Hast du bereits eine Berufsfachschule erfolgreich absolviert, kannst du dir die Zeit ganz oder teilweise auf deine Ausbildungszeit anrechnen lassen - die genaue Anrechnung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wenn du aber beispielsweise deine Ausbildung um ein Jahr verkürzt, hast du Anspruch auf die Vergütung des 2. Lehrjahres, da du mit diesem beginnst.

Berufserfahrung (§ 8 BBiG)

Du hast zuvor schon eine Ausbildung abgeschlossen? Dann kannst du deine jetzige Berufsausbildung um bis zu 12 Monate verkürzen. Erfrage die Verkürzung möglichst am Anfang (spätestens 1 Jahr vor Abschluss) deiner Ausbilung. Hierbei beginnst du im ersten Ausbildungsjahr und hast keinen Anspruch auf einer höheren Vergütung.

Vorangegangene Ausbildungszeit (§ 8 BBiG)

Wenn du deinen Ausbildungsbetrieb wechselst, kann deine bisherige Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden. Dies gilt auch, wenn du den Ausbildungsberuf wechselst, aber die Berufe in der Grundausbildung (das erste Ausbildungsjahr) identisch sind.

 

Verkürzung wegen schulischer Vorbildung

Mit den folgenden Schulabschlüssen ist eine Verkürzung (§ 8 BBiG) der Berufsausbildung möglich:

• Realschulabschluss, Mittlere Reife, Fachoberschulreife: bis zu 6 Monate

• Abitur, Fachhochschulreife: bis zu 12 Monate

Hierbei kann der Antrag spätestens ein Jahr vor Ausbildungsende gestellt werden.

 

Verkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Du kannst auch vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 45 BBiG), wenn deine Leistungen überdurchschnittlich gut in den Prüfungsfächern und im Betrieb sind. Das bedeutet, du musst in der Berufsschule mindestens einen Notendurchschnitt von 2,49 (letztes Berufsschulzeugnis) vorweisen und deine praktischen Leistungen im Ausbildungsbetrieb müssen ebenfalls mit einen Durchschnitt von 2,49 bewertet werden.

 

Mindestausbildungszeit

Es besteht auch die Möglichkeit mehrere der oben genannten Gründe zu kombinieren. Wurde deine Ausbildung beispielsweise aufgrund deiner Vorkenntnisse verkürzt, kannst du ebenfalls frühzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Allerdings gibt es eine Mindestausbildungszeit, die wie folgt aussieht:

Ausbildungszeit von 3,5 Jahren: 2 Jahre

Ausbildungszeit von 3 Jahren: 1,5 Jahre

Ausbildungszeit von 2 Jahren: 1 Jahr

 

Beachte, dass bei einer Verkürzung auch immer dein Ausbildungsbetrieb zustimmen und dass die Verkürzung bei der dafür zuständigen Stelle (je nach Ausbilungsberuf) zunächst beantragt werden muss.

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Publiziert in News

Ansprechpartner

Lara Willberg

Tel. 0231 5417-275
l.willberg@dortmund.ihk.de

 

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